5.1.3. Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 7. März 2025 daran fest, dass sich mit Ersatzmassnahmen (namentlich einer Sicherheitsleistung, einer Ausweis- und Schriftensperre oder einer Meldepflicht) einer "äusserst hypothetischen" Fluchtgefahr wirksam begegnen liesse. Zur Überwachung der Ersatzmassnahmen könne auch ein Electronic Monitoring angeordnet werden (mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 1B_325/2018 vom 6. August 2018 und 1B_558/2021 vom 3. November 2021).