5. 5.1. 5.1.1. Die Beschwerdeführerin machte im Haftentlassungsgesuch geltend, dass sich einer allfälligen Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen wirksam begegnen liesse, namentlich mit einem Electronic Monitoring. 5.1.2. Die Staatsanwaltschaft Baden führte mit Hafteingabe vom 28. Februar 2025 aus, dass der hohen Fluchtgefahr nicht wirksam mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könne. Electronic Monitoring könne nur angeordnet werden, wenn eine Flucht nicht zu erwarten sei.