Ihre diesbezüglichen Vorbringen sind derart unspezifisch, dass dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht als Verletzung seiner Begründungspflicht zum Vorwurf gemacht werden kann, sich damit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt zu haben. Auch zur angeblichen Verbundenheit der Beschwerdeführerin zu ihren zwei Katzen hatte sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bei der Beurteilung der Fluchtgefahr nicht näher zu äussern (zur Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör - 11 - vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_113/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.2.1).