4.5. Dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit den anderslautenden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinandergesetzt hätte, trifft nicht zu. Entgegen ihren Ausführungen ist die Beschwerdeführerin zumindest nicht erwiesenermassen vollumfänglich geständig, machte sie doch geltend, von den stattgefundenen Gewalttätigkeiten vorgängig nichts gewusst und diese auch nicht gebilligt zu haben, was für die Beurteilung das Strafvorwurfs von zentraler Bedeutung sein dürfte. Letztlich gestand sie einzig ein, was sie vernünftigerweise nicht leugnen konnte.