Was diesem Fluchtanreiz konkret entgegenstehen könnte, ist nicht zu erkennen, zumal die Beschwerdeführerin ihre angebliche IV-Rente mutmasslich auch in Portugal beziehen könnte und womöglich begründeterweise davon ausgeht, auch inskünftig zumindest von ihrem väterlichen Mentor D._____ Unterstützung zu erhalten, wo immer sie sich befindet. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen.