familiärer, sozialer oder beruflicher Hinsicht, die nahelegte, dass sie diesen Lebensmittelpunkt kaum mehr leichthin aufgeben würde, lässt sich aber nicht feststellen. Soweit erkennbar liegt der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin nicht deshalb in der Schweiz, weil sie sich hier lebenden Personen oder sich ihr hier bietenden Möglichkeiten besonders verbunden sieht, sondern weil sie einfach seit rund 12 Jahren hier lebt. Insofern kann nicht von einem gefestigten und damit wesentlich fluchthemmenden Lebensmittelpunkt gesprochen werden, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie sich in Portugal in kürzester Zeit in ähnlicher Weise wie hier integrieren könnte.