Beruflich ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht integriert, sondern bezieht offenbar wegen eines Invaliditätsgrads von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung, weil sie "nicht eingliederungsfähig" sei (zu Fragen 11 ff.). Dieser Umstand relativiert die Fluchtgefahr nicht, sondern erhöht sie eher noch, weil die Beschwerdeführerin ihre Invalidenrente mutmasslich auch in Portugal beziehen könnte (vgl. hierzu ) und damit auch dort über ein gesichertes Einkommen verfügen dürfte.