66a Abs. 1 lit. c StGB). Dass sie sich gegen eine solche zur Wehr setzen will, ändert hieran nichts, zumal sie nichts darlegt, was darauf schliessen liesse, dass ihr dies mit einiger Wahrscheinlichkeit gelingen könnte. Anlässlich der Eröffnung ihrer Festnahme am 17. Januar 2025 gab sie zwar sinngemäss zu Protokoll, dass ihr gesamtes familiäres Umfeld (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffen, Schwägerin) in der Schweiz lebe (zu Frage 3) und sie in Portugal nur sehr wenige Cousinen habe, die sie nicht kenne (zu Frage 7). Sie wünschte aber einzig, dass ihr "Pflegevater" D._____ über ihre Inhaftierung informiert werde (zu Frage 45; ebenso Inhaftierungsprotokoll vom 17. Januar 2025).