4.3. Wenngleich nach dem in E. 3.4 Ausgeführten einzig hinsichtlich des Grundtatbestandes des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) von einem dringenden Tatverdacht auszugehen ist, legen die konkreten Umstände der Tatbegehung doch nahe, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Verurteilung nicht mit einer Strafe ganz am unteren Ende des entsprechenden Strafrahmens (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) rechnen darf, sondern auch mit einer überjährigen Freiheitsstrafe rechnen muss. Zudem muss sie mit einer mehrjährigen Landesverweisung rechnen (Art. 66a Abs. 1 lit.