Es stimme nicht, dass sie sozial nicht in der Schweiz integriert sei. Das Gegenteil sei der Fall. Ihr "Pflegevater", ihre Mutter, ihr Bruder, ihre Schwägerin, ihre Schwester sowie ihre Neffen lebten in der Schweiz. Sie verfüge in der Schweiz über enge familiäre und freundschaftliche Verbindungen. Sie lebe zusammen mit ihrer Mutter, pflege engen Kontakt mit ihrem "Pflegevater" D._____ und diversen Freunden und Bekannten und sorge für ihre zwei Katzen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe sich hiermit nicht auseinandergesetzt und damit ein weiteres Mal ihr rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt falsch erstellt.