4.1.5. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde aus, dass ihr bewusst sei, dass ihr eine empfindliche Strafe drohe. Sie habe aber von Beginn weg kollaboriert und sich geständig gezeigt. Dies weise darauf hin, dass sie bereit sei, sich dem Schuld- und Strafspruch zu stellen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe sich mit ihrem geständigen und reuigen Verhalten nicht auseinandergesetzt und dieses bei der Beurteilung der Fluchtgefahr nicht berücksichtigt. Damit habe es nicht nur ihr rechtliches Gehör verletzt, sondern auch den Sachverhalt ungenügend erstellt.