Diese rückten eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland "in den Bereich des prognostizierbaren Verhaltens". Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz sozial und beruflich nicht integriert sei. Sie verfüge über keine abgeschlossene Berufslehre, gehe keiner geregelten Arbeit nach, lebe von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen und habe in der Schweiz nach eigener Aussage Schulden in unbekannter Höhe angehäuft. Ob sie abgesehen von ihrer Staatsbürgerschaft keinen Bezug zu Portugal habe, lasse sich nicht überprüfen.