4.1.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte zur Fluchtgefahr in E. 5.3.2 der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin mit einer Freiheitsstrafe von mehreren Monaten bzw. Jahren sowie (gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) einer Landesverweisung von bis zu 15 Jahren zu rechnen habe. Zudem würden der Beschwerdeführerin weitere Straftaten vorgeworfen (Sachbeschädigung; unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung). Diese rückten eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland "in den Bereich des prognostizierbaren Verhaltens".