Ihre ganze Familie sei in der Schweiz. In Portugal pflege sie keine Beziehungen zu Verwandten oder Bekannten. Das von der Staatsanwaltschaft Baden erwähnte Schreiben des Sozialdienstes der Gemeinde Q._____ vom 12. November 2018 sei sechs Jahre alt. Daraus lasse sich nichts zur Fluchtgefahr ableiten. Ihre (von der Staatsanwaltschaft Baden dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vorenthaltene) Korrespondenz mit D._____ bestätige ihre Reue. Sie sei fest in der Schweiz verankert und wolle diese nicht verlassen. Gegen eine Landesverweisung werde sie sich verwehren. Sie sei nicht fluchtwillig und habe keine Möglichkeiten, in Portugal Unterschlupf zu finden.