sich seit ihrer Inhaftierung regelmässig und vehement dafür eingesetzt, von der Staatsanwaltschaft Baden Informationen zum Strafverfahren zu erhalten. Er habe sie auch bereits zweimal in Haft besucht. D._____ könne bestätigen, dass die polizeiliche Vermutung, wonach sie sich nur selten an ihrem Wohnort aufhalte, falsch sei. Sie unterhalte schon seit fünf Jahren eine enge Beziehung zu ihm. Er habe sie im letzten Jahr wöchentlich mehrmals an ihrem Wohnort abgeholt. Sie habe an ihrem Wohnort im Übrigen zwei Katzen, die ihr sehr wichtig seien. Auch zu weiteren Freunden in der Schweiz pflege sie ein sehr enges Verhältnis. Ihre ganze Familie sei in der Schweiz.