StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren sowie eine obligatorische Landesverweisung von 15 Jahren. Sie habe somit jeden Grund, sich dem Strafverfahren zu entziehen zu versuchen. Aufgrund der in Europa spärlichen Grenzkontrollen könnte sie sich auch ohne Papiere problemlos ins Ausland absetzen. Gemäss verschiedenen Schreiben des Sozialdienstes der Gemeinde Q._____ habe sie wiederholt gegen Regeln verstossen und sei "immer mal wieder auf Kurve" gewesen. Gemäss Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau sei sie zwar an der Adresse ihrer Mutter gemeldet, halte sich dort aber nur selten auf. Wo sie derzeit wohne, sei nicht bekannt. Die Gefahr des Untertauchens bestehe sehr wohl.