4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Haftentlassungsgesuch mit dem Wegfall der anfänglichen Kollusionsgefahr. Fluchtgefahr liege keine vor. Dass sie portugiesische Staatsangehörige sei und in Portugal entferntere Verwandte habe, genüge für die Annahme einer solchen nicht. Bei ihrer Hafteinvernahme habe sie ihre hiesige Verwurzelung glaubhaft dargetan. Ihre Eltern und Geschwister lebten hier und sie habe hier einen festen Wohnsitz. Sie sei schon seit mehreren Jahren nicht mehr im Ausland gewesen. Zu ihrem Heimatland pflege sie keine Kontakte mehr.