Auch das Vorliegen einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB ist nicht ohne Weiteres zu erkennen. Eine lebensgefährliche Verletzung von B._____ scheint nicht vorzuliegen. Mit dem einen Auge ist zwar ein wichtiges Organ von ihm womöglich dauerhaft beeinträchtigt, aber doch nicht erkennbar verstümmelt oder unbrauchbar (vgl. hierzu ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 122 StGB). Konkrete Hinweise für eine verletzungs- bzw. lähmungsbedingte Entstellung seines Gesichts gibt es ebenfalls keine.