3.4.5. Dass die Beschwerdeführerin den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB (zumindest eventualvorsätzlich) erfüllt haben könnte, erscheint einerseits zwar nicht ausgeschlossen. Andererseits ist aber auch nicht ohne Weiteres zu erkennen bzw. von der Staatsanwaltschaft Baden konkret dargetan, warum der mutmassliche Raub besonders grausam i.S.v. Art. 140 Ziff. 4 StGB verübt worden sein soll, zumal eine besondere Grausamkeit angesichts der damit einhergehenden Erhöhung der Mindeststrafandrohung von sechs Monaten (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) auf fünf Jahre Freiheitsstrafe nicht leichthin anzunehmen ist.