3.4.2. Die Beschwerdeführerin äusserte sich zu dieser Präzisierung mit Stellungnahme vom 7. März 2025 nicht direkt, reichte aber (als Beilage 3) ein Schreiben von 17. Februar 2025 an die Staatsanwaltschaft Baden ein, wonach sie nicht gewollt habe, dass Gewalt angewendet werde, und "von einem solchen Plan" vorgängig keine Kenntnisse gehabt habe. 3.4.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nahm in E. 5.3.2 der angefochtenen Verfügung auf diese Ausführungen Bezug, bejahte einen entsprechenden dringenden Tatverdacht aber weder ausdrücklich noch sinngemäss, wenngleich es eine Verurteilung i.S.v. Art. 140 Ziff. 4 StGB auch nicht als unwahrscheinlich ausschloss.