3.4. 3.4.1. Mit Hafteingabe vom 28. Februar 2025 präzisierte die Staatsanwaltschaft Baden den von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwurf des Raubs dahingehend, dass sich die Beschwerdeführerin des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB strafbar gemacht haben dürfte. Sie begründete dies damit, dass B._____ besonders grausam behandelt worden sei und nach eigenen Angaben mit bleibenden Schäden rechnen müsse, die allenfalls als eine schwere Körperverletzung zu werten seien (mit Verweis auf die Einvernahme von B._____ vom 21. Februar 2025, zu Frage 32,