3.3. Angesichts dieser (von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 19. Januar 2025 unbestritten gelassenen) Ausführungen ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. Januar 2025 in seiner E. 2.4 i.V.m. E. 4.3 einen dringenden Tatverdacht auf einen in Mittäterschaft begangenen Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bejahte. Dass sich hieran zwischenzeitlich etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert habe könnte, ist nicht ersichtlich.