Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird (wegen Raubes) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf -4- Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt (Art. 140 Ziff. 4 StGB).