1. Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung ihres Haftentlassungsgesuchs beschwert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und als inhaftierte Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. März 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf ihre gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.