3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 19. März 2025 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.4. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Eingabe vom 21. März 2025, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: