2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Haftentlassungsgesuch mit (der Beschwerdeführerin am 13. März 2025 zugestellter) Verfügung vom 11. März 2025 ab. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 14. März 2025 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse) die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. März 2025, die Gutheissung ihres Haftentlassungsgesuchs und ihre umgehende Haftentlassung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3-