Die Beschwerdeführerin beantragte mit Stellungnahme vom 19. Januar 2025, es sei längstens für zwei Wochen Untersuchungshaft anzuordnen. 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2025 einstweilen bis zum 16. April 2025 in Untersuchungshaft. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 26. Februar 2025 ein Haftentlassungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Baden, welche dieses am 28. Februar 2025 mit dem Antrag auf Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid überwies. Mit Stellungnahme vom 7. März 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Haftentlassungsgesuch fest.