Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.64 (HA.2025.111; STA.2025.435) Art. 91 Entscheid vom 26. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 11. März 2025 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen die am 17. Januar 2025 festge- nommene Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung wegen Raubes. Am 18. Januar 2025 beantragte sie beim Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau die Versetzung der Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft für vorläufig drei Monate. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Stellungnahme vom 19. Januar 2025, es sei längstens für zwei Wochen Untersuchungshaft anzuordnen. 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte die Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2025 einstweilen bis zum 16. April 2025 in Untersuchungshaft. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 26. Februar 2025 ein Haftentlassungs- gesuch bei der Staatsanwaltschaft Baden, welche dieses am 28. Februar 2025 mit dem Antrag auf Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid überwies. Mit Stellungnahme vom 7. März 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Haftentlassungsgesuch fest. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Haftentlassungsgesuch mit (der Beschwerdeführerin am 13. März 2025 zu- gestellter) Verfügung vom 11. März 2025 ab. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 14. März 2025 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse) die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. März 2025, die Gutheissung ihres Haftentlassungsge- suchs und ihre umgehende Haftentlassung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 19. März 2025 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.4. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Eingabe vom 21. März 2025, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung ihres Haftentlassungsge- suchs beschwert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und als inhaftierte Person berech- tigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. März 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf ihre gültig erhobene Beschwerde ist einzu- treten. 2. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt als allgemeinen Haft- grund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr voraus. Untersuchungshaft muss zudem verhältnis- mässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zustän- dige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mil- dere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Ab- wägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht vorzunehmen (BGE 143 IV 330 E. 2.1). Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Wider- stand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird (wegen Raubes) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf -4- Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt (Art. 140 Ziff. 4 StGB). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden führte im Haftantrag vom 18. Januar 2025 zum dringenden Tatverdacht aus, die Beschwerdeführerin habe vor einiger Zeit B._____ auf der Sex-Plattform X-Date kennengelernt. Am 17. Januar 2025 habe sie ihn im C._____ in Spreitenbach (Zimmer 208) getroffen. B._____ habe sich ausgezogen und sich mit der Beschwerdeführerin auf dem Bett unterhalten. Dann seien zwei Männer mit Masken hereingestürmt. Diese hätten B._____ massiv geschlagen. Das Portemonnaie, die Brille und zwei Mobiltelefone seien ihm gestohlen worden. Danach habe er flie- hen können. Eine von ihm aufgebotene Polizeipatrouille habe die Be- schwerdeführerin und einen Mitbeschuldigten in der Nähe des Tatorts an- halten können. B._____ habe die Beschwerdeführerin auf einem Foto er- kannt. Die Telefonnummer, über welche er mit der Beschwerdeführerin Kontakt gehabt habe, sei auf die Mutter des angehaltenen Mitbeschuldig- ten registriert. Der Mitbeschuldigte habe zudem den Badge zum Zimmer 208 des C._____ auf sich getragen. Auf der Hose der Beschwerdeführerin habe es Blut gehabt. 3.3. Angesichts dieser (von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 19. Januar 2025 unbestritten gelassenen) Ausführungen ist es nicht zu be- anstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. Januar 2025 in seiner E. 2.4 i.V.m. E. 4.3 einen drin- genden Tatverdacht auf einen in Mittäterschaft begangenen Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bejahte. Dass sich hieran zwischenzeitlich etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert habe könnte, ist nicht ersichtlich. 3.4. 3.4.1. Mit Hafteingabe vom 28. Februar 2025 präzisierte die Staatsanwaltschaft Baden den von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwurf des Raubs dahingehend, dass sich die Beschwerdeführerin des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB strafbar gemacht haben dürfte. Sie begründete dies damit, dass B._____ besonders grausam behandelt wor- den sei und nach eigenen Angaben mit bleibenden Schäden rechnen müsse, die allenfalls als eine schwere Körperverletzung zu werten seien (mit Verweis auf die Einvernahme von B._____ vom 21. Februar 2025, zu Frage 32, wonach er [B._____] eine Orbitabodenfraktur mit einer Nerven- schädigung und einem Gefühlsverlust im rechten Gesichtsbereich, eine eventuell bleibende Netzhautschädigung, Knochenanrisse an Kinn und Schienbein, ein mehrfach gebrochenes Nasenbein, welches eine 5- -5- stündige Operation notwendig gemacht habe, und einen gebrochenen Mit- telfinger erlitten habe). 3.4.2. Die Beschwerdeführerin äusserte sich zu dieser Präzisierung mit Stellung- nahme vom 7. März 2025 nicht direkt, reichte aber (als Beilage 3) ein Schreiben von 17. Februar 2025 an die Staatsanwaltschaft Baden ein, wo- nach sie nicht gewollt habe, dass Gewalt angewendet werde, und "von ei- nem solchen Plan" vorgängig keine Kenntnisse gehabt habe. 3.4.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nahm in E. 5.3.2 der angefochtenen Verfügung auf diese Ausführungen Bezug, bejahte einen entsprechenden dringenden Tatverdacht aber weder ausdrücklich noch sinngemäss, wenngleich es eine Verurteilung i.S.v. Art. 140 Ziff. 4 StGB auch nicht als unwahrscheinlich ausschloss. 3.4.4. Mit Beschwerde wies die Beschwerdeführerin einzig darauf hin, dass sie "zumindest in Bezug auf den Raub" den dringenden Tatverdacht nie in Ab- rede gestellt habe. 3.4.5. Dass die Beschwerdeführerin den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB (zumindest eventualvorsätzlich) erfüllt haben könnte, erscheint einerseits zwar nicht ausgeschlossen. Andererseits ist aber auch nicht ohne Weiteres zu erkennen bzw. von der Staatsanwaltschaft Baden konkret dargetan, warum der mutmassliche Raub besonders grausam i.S.v. Art. 140 Ziff. 4 StGB verübt worden sein soll, zumal eine besondere Grausamkeit angesichts der damit einhergehenden Erhöhung der Mindest- strafandrohung von sechs Monaten (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) auf fünf Jahre Freiheitsstrafe nicht leichthin anzunehmen ist. Auch das Vorliegen einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB ist nicht ohne Weiteres zu erkennen. Eine lebensgefährliche Verletzung von B._____ scheint nicht vorzuliegen. Mit dem einen Auge ist zwar ein wichtiges Organ von ihm womöglich dauerhaft beeinträchtigt, aber doch nicht erkennbar verstümmelt oder unbrauchbar (vgl. hierzu ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 122 StGB). Konkrete Hinweise für eine verletzungs- bzw. läh- mungsbedingte Entstellung seines Gesichts gibt es ebenfalls keine. Insofern bleibt es bei einem dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. -6- 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Haftentlassungsgesuch mit dem Wegfall der anfänglichen Kollusionsgefahr. Fluchtgefahr liege keine vor. Dass sie portugiesische Staatsangehörige sei und in Portugal entferntere Verwandte habe, genüge für die Annahme einer solchen nicht. Bei ihrer Hafteinvernahme habe sie ihre hiesige Verwurzelung glaubhaft dargetan. Ihre Eltern und Geschwister lebten hier und sie habe hier einen festen Wohnsitz. Sie sei schon seit mehreren Jahren nicht mehr im Ausland ge- wesen. Zu ihrem Heimatland pflege sie keine Kontakte mehr. Mit Aus- nahme ihrer portugiesischen Staatsangehörigkeit gebe es "im Vergleich zu einem Schweizer Bürger" keine weiteren Anhaltspunkte für eine wahr- scheinliche Flucht ins Ausland, zumal Portugal im Schengenraum liege und der "freien Personenfreizügigkeit" unterstellt sei. Zudem habe sie glaubhaft dargelegt, noch nicht einmal über ein gültiges Reisedokument zu verfügen. Selbst wenn Fluchtgefahr zu bejahen wäre, wären Ersatzmassnahmen zu prüfen, konkret die Anordnung eines Electronic Monitoring. 4.1.2. Die Staatsanwaltschaft Baden führte mit Hafteingabe vom 28. Februar 2025 zur Fluchtgefahr aus, die Beschwerdeführer sei portugiesische Staat- angehörige und lebe seit 2013 bzw. ihrem 10. Lebensjahr in der Schweiz. Sie sei damals zusammen mit ihrer Mutter und Schwester von Portugal "als Familiennachzug" in die Schweiz eingereist. Sie verfüge über eine Aufent- haltsbewilligung und ein hiesiges Umfeld, habe aber auch entferntere Ver- wandte in Portugal und spreche Portugiesisch und andere Sprachen. Ihr drohe nach Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren sowie eine obligatorische Landesverweisung von 15 Jah- ren. Sie habe somit jeden Grund, sich dem Strafverfahren zu entziehen zu versuchen. Aufgrund der in Europa spärlichen Grenzkontrollen könnte sie sich auch ohne Papiere problemlos ins Ausland absetzen. Gemäss ver- schiedenen Schreiben des Sozialdienstes der Gemeinde Q._____ habe sie wiederholt gegen Regeln verstossen und sei "immer mal wieder auf Kurve" gewesen. Gemäss Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau sei sie zwar an der Adresse ihrer Mutter gemeldet, halte sich dort aber nur selten auf. Wo sie derzeit wohne, sei nicht bekannt. Die Gefahr des Untertauchens be- stehe sehr wohl. Ihre Mutter sei über die Festnahme informiert worden, habe sich aber nicht weiter nach der Beschwerdeführerin erkundigt oder sie im Gefängnis besucht. 4.1.3. Die Beschwerdeführerin führte mit Stellungnahme vom 7. März 2025 aus, dass sie die Nichtbesuche ihrer Mutter (die kein Deutsch spreche und al- koholsüchtig sei) darauf zurückführe, dass diese schlichtweg nicht wisse, wie sie Besuche zu bewerkstelligen habe. Ihr "Pflegevater" D._____ habe -7- sich seit ihrer Inhaftierung regelmässig und vehement dafür eingesetzt, von der Staatsanwaltschaft Baden Informationen zum Strafverfahren zu erhal- ten. Er habe sie auch bereits zweimal in Haft besucht. D._____ könne be- stätigen, dass die polizeiliche Vermutung, wonach sie sich nur selten an ihrem Wohnort aufhalte, falsch sei. Sie unterhalte schon seit fünf Jahren eine enge Beziehung zu ihm. Er habe sie im letzten Jahr wöchentlich mehr- mals an ihrem Wohnort abgeholt. Sie habe an ihrem Wohnort im Übrigen zwei Katzen, die ihr sehr wichtig seien. Auch zu weiteren Freunden in der Schweiz pflege sie ein sehr enges Verhältnis. Ihre ganze Familie sei in der Schweiz. In Portugal pflege sie keine Beziehungen zu Verwandten oder Bekannten. Das von der Staatsanwaltschaft Baden erwähnte Schreiben des Sozialdienstes der Gemeinde Q._____ vom 12. November 2018 sei sechs Jahre alt. Daraus lasse sich nichts zur Fluchtgefahr ableiten. Ihre (von der Staatsanwaltschaft Baden dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vorenthaltene) Korrespondenz mit D._____ bestätige ihre Reue. Sie sei fest in der Schweiz verankert und wolle diese nicht verlassen. Gegen eine Landesverweisung werde sie sich verwehren. Sie sei nicht fluchtwillig und habe keine Möglichkeiten, in Portugal Unterschlupf zu fin- den. 4.1.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte zur Fluchtge- fahr in E. 5.3.2 der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerde- führerin mit einer Freiheitsstrafe von mehreren Monaten bzw. Jahren sowie (gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) einer Landesverweisung von bis zu 15 Jahren zu rechnen habe. Zudem würden der Beschwerdeführerin weitere Straftaten vorgeworfen (Sachbeschädigung; unrechtmässiger Be- zug von Leistungen einer Sozialversicherung). Diese rückten eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland "in den Bereich des prognos- tizierbaren Verhaltens". Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerde- führerin in der Schweiz sozial und beruflich nicht integriert sei. Sie verfüge über keine abgeschlossene Berufslehre, gehe keiner geregelten Arbeit nach, lebe von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen und habe in der Schweiz nach eigener Aussage Schulden in unbekannter Höhe angehäuft. Ob sie abgesehen von ihrer Staatsbürgerschaft keinen Bezug zu Portugal habe, lasse sich nicht überprüfen. Es liege zumindest im Bereich des Mög- lichen, dass sie über familiäre oder persönliche Kontakte in Portugal ver- füge, die ihr Unterschlupf gewähren würden. Ein stabiles Umfeld im Aus- land sei zudem keine zwingende Voraussetzung für die Annahme von Fluchtgefahr. Diese werde durch das angeblich enge Verhältnis zu ihrem "Pflegevater" und ihren beiden Katzen nicht relativiert. Auch die Gefahr ei- nes Untertauchens im Inland sei gegeben, sei die Beschwerdeführerin doch nirgends fest verwurzelt (mit Hinweis auf die Einvernahme der Be- schwerdeführerin anlässlich der Eröffnung ihrer Festnahme am 17. Januar 2025, S. 3 und 4). -8- 4.1.5. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde aus, dass ihr bewusst sei, dass ihr eine empfindliche Strafe drohe. Sie habe aber von Beginn weg kollaboriert und sich geständig gezeigt. Dies weise darauf hin, dass sie be- reit sei, sich dem Schuld- und Strafspruch zu stellen. Das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau habe sich mit ihrem geständigen und reuigen Verhalten nicht auseinandergesetzt und dieses bei der Beurteilung der Fluchtgefahr nicht berücksichtigt. Damit habe es nicht nur ihr rechtli- ches Gehör verletzt, sondern auch den Sachverhalt ungenügend erstellt. Die ihr drohende Landesverweisung beunruhige sie sehr. Sie möchte alles daransetzen, nicht des Landes verwiesen zu werden. Sich der ihr drohen- den Landesverweisung widersetzen zu wollen und gleichzeitig ins Ausland zu fliehen, wäre sehr widersprüchlich. Es stimme nicht, dass sie sozial nicht in der Schweiz integriert sei. Das Gegenteil sei der Fall. Ihr "Pflegevater", ihre Mutter, ihr Bruder, ihre Schwä- gerin, ihre Schwester sowie ihre Neffen lebten in der Schweiz. Sie verfüge in der Schweiz über enge familiäre und freundschaftliche Verbindungen. Sie lebe zusammen mit ihrer Mutter, pflege engen Kontakt mit ihrem "Pfle- gevater" D._____ und diversen Freunden und Bekannten und sorge für ihre zwei Katzen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe sich hiermit nicht auseinandergesetzt und damit ein weiteres Mal ihr recht- liches Gehör verletzt und den Sachverhalt falsch erstellt. Dass sie keine Berufsausbildung abgeschlossen habe und keiner geregel- ten Arbeit nachgehe, erkläre sich damit, dass sie IV-Rentnerin sei. Ihre IV- Rente relativiere die Fluchtgefahr, weil sie wegen dieser in der Schweiz über eine gewisse finanzielle Sicherheit verfüge, die sie nicht leichtfertig aufs Spiel setzen möchte. 4.2. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür vo- raus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkre- ten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situa- tion und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberück- sichtigen (Urteil des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1). -9- 4.3. Wenngleich nach dem in E. 3.4 Ausgeführten einzig hinsichtlich des Grund- tatbestandes des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) von einem dringen- den Tatverdacht auszugehen ist, legen die konkreten Umstände der Tat- begehung doch nahe, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Verurtei- lung nicht mit einer Strafe ganz am unteren Ende des entsprechenden Strafrahmens (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) rech- nen darf, sondern auch mit einer überjährigen Freiheitsstrafe rechnen muss. Zudem muss sie mit einer mehrjährigen Landesverweisung rechnen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Dass sie sich gegen eine solche zur Wehr setzen will, ändert hieran nichts, zumal sie nichts darlegt, was darauf schliessen liesse, dass ihr dies mit einiger Wahrscheinlichkeit gelingen könnte. Anlässlich der Eröffnung ihrer Festnahme am 17. Januar 2025 gab sie zwar sinngemäss zu Protokoll, dass ihr gesamtes familiäres Umfeld (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffen, Schwägerin) in der Schweiz lebe (zu Frage 3) und sie in Portugal nur sehr wenige Cousinen habe, die sie nicht kenne (zu Frage 7). Sie wünschte aber einzig, dass ihr "Pflegevater" D._____ über ihre Inhaftierung informiert werde (zu Frage 45; ebenso In- haftierungsprotokoll vom 17. Januar 2025). Auch ansonsten weist nichts darauf hin, dass ihr hiesiges familiäres Umfeld ihr besonders wichtig bzw. geradezu unentbehrlich wäre. Auch die Art ihres Verhältnisses zu D._____ bleibt weitgehend unbestimmt. Selbst wenn dieser "wie ein Vater" für sie sein sollte (Beilage 4 zur Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. März 2025), spräche dies nicht unbedingt gegen Fluchtgefahr. Wie sich D._____ im Falle einer Fluchtab- sicht verhalten würde, d.h. ob er davon abraten oder eine solche gar unter- stützen würde, ist nicht bekannt. Auch zum von der Beschwerdeführerin behaupteten sozialen Umfeld in der Schweiz ist nichts Konkretes bekannt, was es als einen fluchthemmenden Faktor erscheinen liesse. Beruflich ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht integriert, sondern bezieht offenbar wegen eines Invaliditäts- grads von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung, weil sie "nicht eingliederungsfähig" sei (zu Fragen 11 ff.). Dieser Umstand relativiert die Fluchtgefahr nicht, sondern erhöht sie eher noch, weil die Beschwerde- führerin ihre Invalidenrente mutmasslich auch in Portugal beziehen könnte (vgl. hierzu ) und damit auch dort über ein gesichertes Ein- kommen verfügen dürfte. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Le- bensmittelpunkt zwar seit rund 12 Jahren eindeutig in der Schweiz hat. Eine eigentliche Verankerung der Beschwerdeführerin in der Schweiz in - 10 - familiärer, sozialer oder beruflicher Hinsicht, die nahelegte, dass sie diesen Lebensmittelpunkt kaum mehr leichthin aufgeben würde, lässt sich aber nicht feststellen. Soweit erkennbar liegt der Lebensmittelpunkt der Be- schwerdeführerin nicht deshalb in der Schweiz, weil sie sich hier lebenden Personen oder sich ihr hier bietenden Möglichkeiten besonders verbunden sieht, sondern weil sie einfach seit rund 12 Jahren hier lebt. Insofern kann nicht von einem gefestigten und damit wesentlich fluchthemmenden Le- bensmittelpunkt gesprochen werden, sondern ist vielmehr davon auszuge- hen, dass sie sich in Portugal in kürzester Zeit in ähnlicher Weise wie hier integrieren könnte. Weil ihr hiesiger Lebensmittelpunkt bzw. ihre aktuelle Lebensweise durch das laufende Strafverfahren ernstlich und nachhaltig bedroht ist, dürfte der Anreiz gross sein, nach Portugal zu fliehen. Was die- sem Fluchtanreiz konkret entgegenstehen könnte, ist nicht zu erkennen, zumal die Beschwerdeführerin ihre angebliche IV-Rente mutmasslich auch in Portugal beziehen könnte und womöglich begründeterweise davon aus- geht, auch inskünftig zumindest von ihrem väterlichen Mentor D._____ Un- terstützung zu erhalten, wo immer sie sich befindet. Der besondere Haft- grund der Fluchtgefahr ist damit mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen. 4.5. Dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit den anderslautenden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinandergesetzt hätte, trifft nicht zu. Entgegen ihren Ausführungen ist die Beschwerdeführerin zumindest nicht erwiesenermassen vollumfänglich geständig, machte sie doch geltend, von den stattgefundenen Gewalttätig- keiten vorgängig nichts gewusst und diese auch nicht gebilligt zu haben, was für die Beurteilung das Strafvorwurfs von zentraler Bedeutung sein dürfte. Letztlich gestand sie einzig ein, was sie vernünftigerweise nicht leugnen konnte. Unter diesen Umständen kann dem Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau nicht als Gehörsverletzung zum Vorwurf ge- macht werden, sich bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zur von der Be- schwerdeführerin mit wenig überzeugender Begründung behaupteten Reue nicht weiter geäussert zu haben. Ähnliches gilt für den Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau sei auf ihre Ausführungen zu ihrem sozialen Umfeld nicht eingegangen. Ihre diesbezüglichen Vorbringen sind derart unspezifisch, dass dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht als Verletzung seiner Begründungspflicht zum Vorwurf ge- macht werden kann, sich damit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt zu haben. Auch zur angeblichen Verbundenheit der Beschwerdeführerin zu ihren zwei Katzen hatte sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bei der Beurteilung der Fluchtgefahr nicht näher zu äussern (zur Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör - 11 - vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_113/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.2.1). 5. 5.1. 5.1.1. Die Beschwerdeführerin machte im Haftentlassungsgesuch geltend, dass sich einer allfälligen Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen wirksam begeg- nen liesse, namentlich mit einem Electronic Monitoring. 5.1.2. Die Staatsanwaltschaft Baden führte mit Hafteingabe vom 28. Februar 2025 aus, dass der hohen Fluchtgefahr nicht wirksam mit Ersatzmassnah- men begegnet werden könne. Electronic Monitoring könne nur angeordnet werden, wenn eine Flucht nicht zu erwarten sei. 5.1.3. Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 7. März 2025 daran fest, dass sich mit Ersatzmassnahmen (namentlich einer Sicherheitsleis- tung, einer Ausweis- und Schriftensperre oder einer Meldepflicht) einer "äusserst hypothetischen" Fluchtgefahr wirksam begegnen liesse. Zur Überwachung der Ersatzmassnahmen könne auch ein Electronic Monito- ring angeordnet werden (mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 1B_325/2018 vom 6. August 2018 und 1B_558/2021 vom 3. November 2021). 5.1.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte in E. 7 (i.V.m. E. 5.5) der angefochtenen Verfügung aus, dass die Fluchtge- fahr als erheblich zu qualifizieren sei. Dies schliesse Ersatzmassnahmen aus (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_280/2022 vom 28. Juni 2022 E. 5.3; BGE 145 IV 503 E. 3.3). Zudem sei der Beschwerdeführerin die Erbringung einer Kaution (i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO) nicht mög- lich. Andere Ersatzmassnahmen vermöchten weder eine Flucht ins Aus- land noch ein Untertauchen im Inland zuverlässig zu verhindern. 5.1.5. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde aus, dass sie vom Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau wegen einer Sicherheitsleistung kontaktiert worden sei, was sie zum Anlass genommen habe, andere Er- satzmassnahmen als zielführender vorzuschlagen. Dass das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau in der Folge wegen der Erheb- lichkeit der festgestellten Fluchtgefahr jegliche Ersatzmassnahmen ausge- schlossen habe, erscheine willkürlich. Angesichts ihres kooperativen, ge- ständigen und reuigen Verhaltens, ihrer sozialen Integration in der Schweiz, des Fehlens einer engen Verbindung zu Portugal und ihres - 12 - Willens, eine Landesverweisung zu verhindern, sei keinesfalls von einer erheblichen, sondern (wenn überhaupt) von einer geringen Fluchtgefahr auszugehen. Vorliegend drängten sich eine Schriftensperre, eine Melde- pflicht oder ein Electronic Monitoring auf. Zudem habe sie zwischenzeitlich von D._____ die Zusage für eine Kaution von Fr. 5'000.00 erhalten. 5.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Annahme einer erhebli- chen Fluchtgefahr wurden im Wesentlichen bereits in E. 4 abgehandelt und vermögen nicht zu überzeugen. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau von einer erheblichen Fluchtgefahr ausging und Ersatz- massnahmen nur schon deshalb als ungenügend erachtete, erscheint nicht willkürlich, sondern (auch in Berücksichtigung der vom Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau erwähnten bundesgerichtlichen Recht- sprechung) sachgerecht (vgl. hierzu insbesondere BGE 145 IV 503 E. 3.3.1, wonach ein Electronic Monitoring derzeit eine Flucht nicht in Echt- zeit verhindern könne, weshalb ihm bei Fluchtgefahr nur eine geringe prä- ventive Wirkung zukomme; ähnlich Urteil des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.2.1). Die (erstmaligen) Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Beschwerde, wonach D._____ zur Leistung einer Kaution in Höhe von Fr. 5'000.00 bereit sei, genügen nicht, um eine solche Kaution als eine taugliche Ersatzmass- nahme erscheinen zu lassen. Angesichts der Schwere der der Beschwer- deführerin im Falle ihrer Verurteilung drohenden strafrechtlichen Sanktio- nen erscheint die Höhe der angebotenen Kaution ungewöhnlich tief. Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin dennoch auf eine Flucht verzichten würde, um D._____ den Verlust der Kaution zu ersparen, sind derzeit nicht zu erkennen. Weil sich die Beschwerdeführerin nicht an- satzweise zu den finanziellen Verhältnissen von D._____ und nur in sehr allgemeiner Weise zur Art ihres persönlichen Verhältnisses zu D._____ äusserte, ist ihr Kautionsvorschlag derzeit nicht genehmigungsfähig (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_908/2023 vom 30. Novem- ber 2023 E. 3.2.2, wonach bei einer von einer Drittperson geleisteten Kau- tion deren finanziellen Möglichkeiten und die Art ihrer persönlichen Bezie- hung zur beschuldigten Person zu prüfen sei, um beurteilen zu können, ob sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stelle, als der Dritt- person den Verlust der Kaution zuzumuten). 5.3. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrem Haftentlassungsgesuch die Verhältnismässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. Januar 2025 einstweilen bis zum 16. April 2025 angeordneten Untersuchungshaft im Übrigen unbeanstandet liess, bestand für das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau keine Veranlassung für diesbezügliche Ausführungen. Weil die Beschwerde- - 13 - führerin auch mit Beschwerde keine weiteren Einwendungen gegen die Verhältnismässigkeit der einstweilen bis zum 16. April 2025 angeordneten Untersuchungshaft erhob, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu bzw. kann diesbezüglich ohne Weiteres auf die nach wie vor aktuellen Aus- führungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Ver- fügung vom 20. Januar 2025 (in E. 4.3) verwiesen werden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Haft- entlassungsgesuchs erweist sich damit als unbegründet und ist dement- sprechend abzuweisen. 6. 6.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit ih- rer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Beschwerdeführerin für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- - 14 - den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard