somit kein persönliches Interesse i.S.v. Art. 56 lit. a StPO (vgl. BOOG, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 56 StPO). Damit bleibt die von X, Y und Z._____ des Bezirksgerichts Q._____ geschilderte (zunächst vermeintlich sehr grosse) Betroffenheit aufgrund eines grossen Gefühls der Unsicherheit und Angst in den ersten Momenten. Es ist verständlich und nachvollziehbar, dass eine Evakuierung aufgrund einer Bombendrohung mit derartigen Gefühlen verbunden ist. Diese – sowie damit verbunden eine Betroffenheit – waren allerdings, wie im Ausstandsgesuch auch eingeräumt wird, nur im ersten Moment bzw. zunächst vorhanden, solange unklar war, ob der Abfallsack bzw. dessen Inhalt gefährlich war oder nicht.