2.2.2. Vorliegend hat die Schreckung der Regionalpolizei Q._____ und nicht den Richterinnen und Richtern sowie den Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Q._____ gegolten (vgl. Aufschrift auf dem Abfallsack, act. 477.3). X, Y und Z._____ des Bezirksgerichts Q._____ machen geltend, in den ersten Momenten habe ein grosses Gefühl der Unsicherheit und der Angst überwogen, bis sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass der Gegenstand ungefährlich sei. Gerichtspräsident X.___