2.2. Mit Eingabe vom 25. März 2025 führte die Staatsanwaltschaft B._____ aus, das Gesuch könne aus ihrer Sicht gutgeheissen und die Akten der Justizleitung zwecks Übertragung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht unterbreitet werden. 2.3. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten führte mit Eingabe vom 3. April 2025 aus, dass eine Rücksprache mit der Beschuldigten nicht möglich gewesen sei und entsprechend keine Anträge gestellt werden könnten. Aus anwaltlicher Sicht sei zumindest nichts gegen das Ausstandsgesuch einzuwenden. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: