3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 136.00, zusammen Fr. 1'636.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit den geleisteten Sicherheiten von insgesamt Fr. 2'000.00 verrechnet. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'605.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)