Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'440.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3 % des Honorars sowie die Mehrwertsteuer von 8.1 % zu berücksichtigen, womit sich eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 1'605.00 ergibt. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfahren SBK.2025.61 und SBK.2025.62 werden vereinigt. 2. Soweit auf die Beschwerden eingetreten wird, werden diese abgewiesen.