berücksichtigen, dass die Beschwerdeantworten des Verteidigers je vier Seiten umfassen. Zu berücksichtigen ist zudem der Aufwand für Aktenstudium und Instruktion, wobei diesbezüglich zu beachten ist, dass in den Verfahren SBK.2025.61 und SBK.2025.62 identische Beschwerden eingereicht wurden. Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von insgesamt sechs Stunden für das Verfassen der beiden Beschwerdeantworten angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'440.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3