7.2.2. Die Beschwerdeführerin verlangte die Anhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich der Tatbestände Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Kriminelle und terroristische Organisationen (Art. 260ter StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB). Bei diesen Tatbeständen handelt es sich allesamt um Offizialdelikte. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der freigewählte Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 429 Abs. 3 StPO).