Ein strafbares Verhalten des für die alte F._____ AG handelnden Beschuldigten 1 ist damit auch bezüglich des Betreibungsvorgangs nicht ersichtlich. Bei diesem Ergebnis muss auch nicht weiter auf die Rolle des Beschuldigten 2 innerhalb der alten F._____ AG bzw. der G._____ AG (in Liquidation) näher eingegangen werden. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. - 16 -