Ob die Forderung der alten F._____ AG (gegebenenfalls durch subunternehmerische Leistungen) tatsächlich Bestand hat, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern wird sich in einem allfälligen zivilrechtlichen Verfahren zeigen. Selbst wenn sich in einem solchen Verfahren ergeben sollte, dass der Betrag nicht geschuldet war, war der Versand einer Rechnung inklusive Mahnungen mit Betreibungsandrohungen über den streitigen Betrag grundsätzlich nicht strafbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6 m.w.H.).