H.). Der Behauptung der Beschwerdeführerin, die Betreibung sei wider besseres Wissen um den Nichtbestand der Forderung eingeleitet worden sei, kann nicht gefolgt werden. Ausweislich des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Vertreter der Beschwerdeführerin (K._____) und dem Beschuldigten 1, damals handelnd für die alte F._____ AG, vom 10./14. Oktober 2022 (vgl. Beilage 5 zur Strafanzeige; act. 1.4 40 f.) bzw. der in Betreibung gesetzten Forderung der G._____ AG (in Liquidation) als Rechtsnachfolgerin der alten F._____ AG (vgl. dazu Beilage 9 zur Strafanzeige, act. 1.4 54) ist vielmehr davon auszugehen, dass die alte F._____ AG die Forderung als berechtigt erachtete.