eine (strafbare) Nötigung liegt jedoch vor, wenn eine Betreibung rechtsmissbräuchlich eingeleitet und als Druckmittel eingesetzt wird. Die Kontaktaufnahmen zur Durchsetzung einer Forderung mit der Androhung rechtlicher Schritte, einer Betreibung bei Nichtbezahlung der bestrittenen Forderungen sowie die Drohung mit steigenden Kosten, ist widerrechtlich, wenn sie, obwohl grundsätzlich legal, der Durchsetzung einer infolge eines lauterkeitswidrigen Vertragsabschlusses nicht bestehenden Forderung dient (Urteil des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6 m.w.H.).