Mitteln und Kontakten" (vgl. Beilage 8 zur Strafanzeige sowie Beschwerde, Ziff. III, S. 5). Die Anhebung einer Betreibung oder das Androhen einer solchen ist grundsätzlich zulässig; eine (strafbare) Nötigung liegt jedoch vor, wenn eine Betreibung rechtsmissbräuchlich eingeleitet und als Druckmittel eingesetzt wird.