Dass der Tatbestand von Art. 156 StGB bzw. Art. 181 StGB vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sein kann, ergibt sich bereits daraus, dass keine Hinweise auf ein Nötigungsmittel, d. h. die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile, vorliegen. Die Beschwerdeführerin sieht eine Nötigung in der Mahnung bzw. im Eintreiben des Ausstands "mit besonderen - 15 -