5.4. Schliesslich können die von der Beschwerdeführerin explizit beanzeigten und von der Kantonalen Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht als tatbestandsmässig erachteten Delikte der Erpressung (Art. 156 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) zwar von der Beschwerdeführerin als angefochten gelten (vgl. ihr Antrag Ziff. 3: "Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche genannten Offizialdelikte zu untersuchen, nicht nur diejenigen, welche die Strafklägerin nannte" bzw. "sowie weiterer relevanter Straftatbestände"), eine nähere Begründung für eine Strafbarkeit hierfür lässt sich der Beschwerde allerdings nicht entnehmen.