Abgesehen davon, dass das erwähnte Schreiben aufgrund der widersprüchlichen Datierung nur schwer nachvollziehbar ist, belegt es einzig, dass das Konkursamt Wülflingen-Win- terthur Fragen zu Buchhaltungspositionen der G._____ AG (in Liquidation) hatte. Dem Schreiben sind keine Hinweise auf eine konkrete Gläubigerschädigung nach Art. 164 StGB zu entnehmen und insbesondere hat das Konkursamt Wülflingen-Winterthur nach Darstellung der Kantonalen Staatsanwaltschaft keine Strafanzeige eingereicht. Gläubigerschädigung (Art. 164 StGB) fällt damit ebenfalls ausser Betracht.