Abgesehen davon sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Hinweise für einen Entzug von Vermögenswerten aktenkundig. Insbesondere liegen keine Hinweise auf eine Bankrotthandlung vor (vgl. dazu NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 164 StGB). Die G._____ AG (in Liquidation) näherte sich zwar am tt.mm. 2023, als die H._____ AG ihren Firmennamen in F._____ AG änderte (vgl. dazu Firmennummer CHE-aaa und SHAB Publ. Nr. ccc vom tt.mm. 2023 bzw. Tagesregister 1005 ddd vom tt.mm. 2023), bereits dem Konkurs (Eröffnung durch Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Juli 2024;