Sie sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht fundiert untermauert. Die Beschwerdeführerin hat somit nicht rechtsgenüglich dargelegt, dass sie hinsichtlich der G._____ AG (in Liquidation) eine Gläubigerin ist, so dass sie bezüglich des Tatbestandes von Art. 164 StGB nicht als geschädigte Person gilt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 60 zu Art. 115 StPO), folglich auch nicht legitimiert ist, die Nichtanhandnahmeverfügungen in diesem Punkt anzufechten (vgl. E. 2.3). Bei diesem Ergebnis muss auch nicht weiter auf die Rolle des Beschuldigten 2 innerhalb der (neuen) F._____ AG bzw. der G._____ AG (in Liquidation) bzw. als Dritter i.S.v.