Die "Non-Fault Penalty gem. NDA" von Fr. 300'000.00 soll deshalb fällig geworden sein, weil die (alte) F._____ AG die Beschwerdeführerin ungerechtfertigt betrieben und damit zumindest indirekt die Vertraulichkeitsverpflichtung gemäss Art. 9.2 in der NDA-Vereinbarung verletzt haben soll (Beilage 10 zur Strafanzeige, act. 1.4 60). Die Forderungen basieren somit einzig auf Behauptungen der Beschwerdeführerin bzw. einer Auslegung der NDA durch sie. Sie sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht fundiert untermauert.