5.3.4. Zunächst ist nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Forderung gegenüber der (alten) F._____ AG bzw. der G._____ AG (in Liquidation) hat, sie somit eine Gläubigerin der (alten) F._____ war. Ihre Forderung begründet sie damit, dass sie die ganze Buchhaltung nochmals habe erfassen und korrigieren müssen, weil nur ein Zwischenabschluss geliefert worden sei. Hierfür veranschlagt sie einen Betrag von Fr. 35'390.00 (Beilage 10 zur Strafanzeige, act. 1.4 61). Die "Non-Fault Penalty gem. NDA" von Fr. 300'000.00 soll deshalb fällig geworden sein, weil die (alte) F.___