1 StGB). Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 164 Ziff. 2 StGB). 5.3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kriterien von Art. 164 StGB seien erfüllt, da Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger entzogen worden seien. Die wertvollen Aktiven seien an die "neue F._____" gegangen, während externe Gläubiger (wie die Beschwerdeführerin) das Nachsehen gehabt hätten (Beschwerde, S. 12).