5.3. 5.3.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmen betreffend die beanzeigte Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB) implizit damit, dass in der Strafanzeige nicht auf eine konkrete Handlung Bezug genommen werde. - 13 -