Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umfirmierungen können möglicherweise bei Kunden, Gläubigern oder auch Schuldnern für Verwirrung gesorgt haben, strafrechtlich relevant für einen Betrug sind sie indessen nicht. Bei diesem Ergebnis muss auch nicht weiter auf die Rolle des Beschuldigten 2 innerhalb der alten F._____ AG bzw. der G._____ AG (in Liquidation) näher eingegangen werden. Zusammenfassend ist der Tatbestand des Betrugs, auch in der Form des Prozessbetrugs, eindeutig nicht erfüllt.